Vollstreckungsbescheid und Titulierung

Der Gesetzgeber sieht für das gerichtliche Mahnverfahren ein zweistufiges System vor. Den Einstieg bildet dabei der Mahnbescheid, Teil zwei ist der Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid ist das Tor zur Zwangsvollstreckung und eröffnet neue zwangsweise Zugriffsmöglichkeiten auf das Einkommen und Vermögen des Schuldners. Zugleich schließt er das gerichtliche Mahnverfahren als in sich abgeschlossene Einheit ab. Für den Ausgang eines gerichtlichen Mahnverfahrens ergeben sich folglich verschiedene mögliche Szenarien: Die vollständige Realisierung der Forderung, der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung (Raten-, Teilzahlungs- oder Abfindungsvergleich), der Übergang ins streitgerichtliche Klageverfahren nach Widerspruch oder Einspruch durch den Antragsgegner und letztlich die erfolgreiche Titulierung durch den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Zum Vollstreckungsbescheid ergeben sich in der Praxis verschiedene Fragestellungen.

Woher bekommt man den Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid kommt – genauso wie der Mahnbescheidvom zuständigen Mahngericht. Als zweiter Teil im gerichtlichen Mahnverfahren muss er jedoch separat beantragt werden und kommt nicht automatisch. Wichtig: So lange der Antrag nicht gestellt wurde, kann der Schuldner noch widersprechen.

Im Hinblick auf Titulierung und Realisierung einer Forderung ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides unbedingt notwendig. Der Mahnbescheid hemmt zwar die Verjährung effektiv, jedoch nur für einen Zeitraum von 6 Monaten, sofern kein Widerspruch erhoben wurde. Wird innerhalb dieser Zeitspanne kein Vollstreckungsbescheid beantragt, beginnt die Verjährungsfrist automatisch wieder zu laufen: Gläubiger bzw. Antragssteller haben die Zeit wieder gegen sich.

Was kostet der Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid löst keine weiteren Kosten aus. Er ist über den kostenpflichtigen Antrag auf Mahnbescheid mitbezahlt, aber nicht automatisch beantragt. Dies muss separat geschehen. Welche Kosten das gerichtliche Mahnverfahren an sich verursacht, richtet sich nach dem Gegenstandswert. Nur wenn der Vollstreckungsbescheid durch das Mahngericht nicht zugestellt werden kann, können weitere Kosten für die Adressermittlung und Zustellung entstehen.

Wie wirkt der Vollstreckungsbescheid?

Vergleichbar mit dem Mahnbescheid zielt der Vollstreckungsbescheid auf mehrere Optionen gleichzeitig ab:

  • Verlängerung der Verjährungshemmung
  • Titulierung der Forderung und damit das Abschneiden von Einreden und Einwendungen
  • Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens
  • Erneute Zahlungsaufforderung an den Schuldner
  • Nutzung der rechtsstaatlichen Möglichkeiten im Forderungsmanagement
  • Vorbeugung gegen Rechtsverwirkung
  • Eröffnung des nachgerichtlichen Instrumentariums, namentlich der Zwangsvollstreckung

Das vollständige Instrumentarium in der Zwangsvollstreckung eröffnet sich mit der Titulierung einer Forderung.

Exkurs: Titulierung

Der unwidersprochene Vollstreckungsbescheid gilt als rechtskräftiger und vollstreckungsfähiger Titel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das bedeutet, für Forderungen, die über ein gerichtliches Mahnverfahren abgesichert und tituliert wurden, steht das volle Instrumentarium der Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Das umfasst verschiedene Möglichkeiten wie die Forderungspfändung, insbesondere die lohn- und Kontopfändung sowie die Beauftragung von Gerichtsvollziehern mit dem Versuch einer gütlichen Einigung, der Sachpfändung, aber auch der Informationsbeschaffung durch die Abnahme der Vermögensauskunft oder die Einholung von Auskünften über Arbeitgeber, Konten oder auch den Pkw bei den zuständigen Behörden.

Außerdem sind titulierte Forderungen einmeldefähig und dürfen unter Beachtung der Bestimmungen der EU-DSGVO an Auskunfteien, wie beispielsweise die Schufa gemeldet werden. Sie tragen dazu bei, zukünftigen Geschäftspartnern von Titelschuldnern im Vorfeld eine realistische Einschätzung der Bonität zu liefern.

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