Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Sie gilt für viele Geldforderungen des täglichen Lebens, beispielsweise aus Hauptleistungspflichten in Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkverträgen. Dabei ist es nicht wichtig, ob es sich beim Schuldner um einen Kaufmann oder einen Verbraucher handelt.
Die Frist für die regelmäßige Verjährung beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Das bedeutet es ist unerheblich, ob ein Anspruch am 1. Januar oder am 31. Dezember entstanden ist, die Verjährungsfrist beginnt immer mit dem 31. Dezember des betreffenden Jahres.
Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen aus Miete oder Leihe beträgt 6 Monate. Sie betrifft den Fall, dass sich die Sache während der Miete/Leihe verschlechtert oder verändert wurde (§ 548 BGB) und durch die Wertminderung Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Rückgabe und endet mit Ablauf von 6 Monaten, also taggenau. Wenn der Vermieter also beispielsweise am 31. Januar seine Wohnung zurückerhalten hat, hat er bis zum 31. Juli Zeit, eventuell entstandene Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Tut er dies nicht, verjähren seine Ansprüche nach 6 Monaten automatisch. Es gilt also, sehr schnell zu handeln.
Die Verjährungsfrist bei Fracht- und Speditionskosten beträgt regelmäßig 1 Jahr und beginnt mit der Lieferung der Ware (§439 HGB), also taggenau. Wurde die Ware hingegen nicht geliefert, so beginnt die Frist mit dem Tag, für den die Lieferung geplant war.
Ein Beispiel: Eine Werbeagentur bestellt für einen Kunden Kugelschreiber. Die Lieferung ist fix für den 15. Februar angesetzt. Die Lieferung erfolgt jedoch zu spät und der Kunde der Werbeagentur springt kurzfristig ab, da er die Kugelschreiber für ein Event benötigt und von einer anderen Werbeagentur noch rechtzeitig bekommt. Die erste Werbeagentur bleibt also auf den Kugelschreibern sitzen und trägt einen finanziellen Schaden davon. Diesen kann sie von dem Lieferanten verlangen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem 15. Februar (dem ursprünglichen Liefertermin) zu laufen und endet am 15. Februar des Folgejahres.
Die Verjährungsfrist bei kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüchen außerhalb bestimmter Spezialfälle beträgt 2 Jahre und beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, bei Waren mit der Lieferung (§438 BGB).
Als Sonderfall gilt die arglistige Täuschung durch den Verkäufer. Sie tritt ein, wenn er dem Käufer Mängel verschweigt, obwohl er über sie Bescheid weiß. Im Fall von arglistiger Täuschung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, der Anspruch verjährt also erst nach 3 Jahren.
Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn zwei Personen (natürliche oder juristische) sich bereit erklären, Ware zu kaufen beziehungsweise zu verkaufen und sich auf die Bedingungen für die Lieferung, den Kaufpreis, etc. einigen.
Ein Werkvertrag hingegen ist auf ein noch herzustellendes Werk gerichtet. Der Unternehmer schuldet den Erfolg (zum Beispiel Bau eines Gebäudes). Bei einem Dienstvertrag ist dagegen nur die Dienstleistung, d.h. das Bemühen geschuldet. Der Dienstvertrag ist auch erfüllt, wenn die Dienstleistung sachgerecht erbracht wurde, der Erfolg aber nicht eintritt (zum Beispiel die erfolglose ärztliche Behandlung).
An Waren können verschiedene Mängel auftreten, die unter die Kategorien Sachmangel oder Rechtsmangel fallen. Sachmangel bedeutet, dass die Ware nicht in der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. beschädigte Sache) geliefert wurde. Rechtsmängel bedeuten hingegen, dass ein Dritter Rechte an der Sache besitzt (z.B. Verkäufer hat nicht die nötigen Lizenzen, fehlende Bildrechte).
Abgegrenzt von den allgemeinen Mängelansprüchen beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) 5 Jahre. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Bauwerkes, also tagesgenau.
Die Frist bei Herausgabeansprüchen beträgt 30 Jahre. Mit Ablauf dieser Zeit verjähren alle titulierten Forderungen, also alle Ansprüche aus Vergleichen, Urteilen, Vollstreckungsbescheiden, Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Insolvenzverfahren, Urkunden, Eigentum oder Erbschaft (siehe §197 BGB), wenn die Verjährung nicht zuvor gehemmt oder unterbrochen wurde.
Die 30-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Anspruchsentstehung, also mit dem Tag, an dem ein Titel erwirkt wurde.
Statt einer Unterbrechung der Verjährung spricht man im Verjährungsrecht von einem Neubeginn. Dieser tritt in Kraft, wenn
Das bedeutet konkret, die 30-jährige Verjährungsfrist für titulierte Hauptforderungen beginnt mit jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme (bspw. Gerichtsvollzieherauftrag, Pfändung), erneut zu laufen. Es ist dabei unerheblich, ob die entsprechende Maßnahme zum Realisierungserfolg führt, oder nicht.
Der Antrag auf Mahnbescheid hemmt die Verjährung effektiv. Jedoch gilt diese Hemmung zunächst nur für 6 Monate, wenn es nicht zum Widerspruch kommt. Danach läuft die entsprechende Verjährungsfrist weiter. Die einzige Möglichkeit, das zu verhindern, besteht in der Titulierung der Forderung, bspw. durch
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