Der Mahnbescheid ist der erste Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren. Das bedeutet, ohne ihn ist der Einstieg in ein gerichtliches Mahnverfahren schlicht nicht möglich. Rund um die Themen gerichtliches Mahnverfahren, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid und Titulierung tauchen regelmäßig und wiederkehrend unterschiedliche Fragen auf, die hier bewusst aufgegriffen werden.
Der Mahnbescheid muss beantragt werden und zwar beim zuständigen Mahngericht. Welches Mahngericht zuständig ist, hängt vom Wohnort desjenigen ab, der den Mahnbescheid beantragen möchte. Im gerichtlichen Mahnverfahren ändern sich zudem auch die Bezeichnungen von Gläubiger und Schuldner, sodass der Gläubiger dann als Antragssteller und der Schuldner als Antragsgegner bezeichnet wird. Das ist für die Kommunikation mit den Mahngerichten wichtig.
Grundsätzlich muss es sich um eine Geldforderung in Euro handeln, die über ein gerichtliches Mahnverfahren abgesichert bzw. realisiert werden soll. Sie muss nur wenige Voraussetzungen erfüllen. Weder ist die Höhe der Forderung nach unten oder oben begrenzt noch ist die Rechtsgrundlage, also der Forderungsgrund, ausschlaggebend für den Erlass eines Mahnbescheides. Allerdings darf ihre Geldforderung nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig sein und es darf sich nicht um einen Verbraucherkredit handeln, bei dem der effektive Jahreszins mehr als 12 Punkte über dem Basiszinssatz liegt. Auch kommt eine öffentliche Zustellung des Mahnbescheides nicht in Betracht. Aber auch dann: Sprechen Sie uns an und wir finden Lösungen.
Beim Erlass des Mahnbescheides achtet der Rechtspfleger, also derjenige Gerichtsbeamte beim Mahngericht, der mit der Bearbeitung des Antrages betraut ist, vor allem darauf, ob die Formalien des Antrages erfüllt sind. Im Übrigen führt er eine Plausibilitätsprüfung durch. Unsere Vorprüfungen sichern, dass es hier in seltensten Ausnahmefällen zu Schwierigkeiten kommt.
Exkurs: Monierungen zum Mahnantrag
Wenn der Rechtspfleger bei der Prüfung des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides auf (vermeintliche) Fehler stößt, bspw. eine nicht titulierungsfähige Position in der Mahnkostenaufstellung zu finden meint, moniert er dies am Mahnantrag und gibt ihn zur Korrektur des „Fehlers“ an den Antragssteller zurück. Das Thema professionelles Monierungsmanagement lässt sich für Antragssteller am bequemsten über einen spezialisierten Dienstleister lösen. Wir erklären die geltend gemachten Positionen und klären mit ihnen verbleibende Fragen schnell und unbürokratisch. Am Ende steht für Sie ein Rat zum rechtmäßigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vorgehen.
Die gerichtlichen Kosten für den Erlass eines Mahnbescheides richten sich nach der Hauptforderungshöhe (ohne Zinsen, Mahnkosten etc.), dem sogenannten Gegenstandwert. Daher lässt sich die Frage nach den gerichtlichen Kosten nicht pauschal beantworten, grundsätzlich gilt aber: Je höher die Forderung, desto höher die Kosten für den Mahnbescheid. Ein Überblick lässt sich mit dem Gebührenrechner gewinnen.
Ein Mahnbescheid wirkt in mehrere Richtungen gleichzeitig. Die wichtigsten Auswirkungen sind folgende:
Mit der zweiten Stufe im gerichtlichen Mahnverfahren, dem Vollstreckungsbescheid, wird dieses Instrumentarium noch erweitert.
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