1.1. Die Collectia GmbH, Brunnwiesenstraße 4, 94469 Deggendorf ist registrierte Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und erbringt Rechts- und Inkassodienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sowie den einschlägigen Verfahrensordnungen (insbesondere § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, §§ 174, 305 InsO) einschließlich der Abwehr von Rückforderungs- und Anfechtungsansprüchen mit Bezug zu den eingezogenen Forderungen und für den erteilten Auftrag über mahnbescheide.de die Auftragnehmerin (nachfolgend AN genannt). /p>
1.2. Der Auftraggeber ist Gläubiger einer bisher und voraussichtlich unbestrittenen und noch untitulierten Forderung bei der die Voraussetzungen des § 688 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen (nachfolgend AG genannt).
1.3 Unter Geltung dieser AGB wird zwischen den Vertragsparteien ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675, 611 BGB (Inkassovertrag) geschlossen.
2.1. Die AN wird mit der Einziehung von Forderungen aus Verträgen, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung (Hauptforderungen) sowie aller damit in Zusammenhang stehender Ansprüche, insbesondere der Gläubigermahnspesen, Aufwendungsersatzansprüchen, von Zinsen, Rechtsverfolgungskosten, Drittauslagen und sonstiger Schadensersatzansprüche beauftragt. Der Auftrag bezieht sich auch auf die Einziehung titulierter Forderungen. Auftrag und Angelegenheit bestimmen sich in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bestimmt die AN nach Maßgabe des § 315 BGB, ob ein Auftrag nach Nr. 2301 VV RVGO für ein einfaches Schreiben oder ein umfassender Einziehungsantrag nach Nr. 2300 VV RVG von ihr angenommen wird.
2.2. Die AN erbringt eine Rechts- und Inkassodienstleistung nach § 2 RDG in konkreten fremden Rechtsangelegenheiten unter Einschluss einer rechtlichen Prüfung im Einzelfall, soweit dies erforderlich ist, nach Maßgabe der übergebenen und im Einziehungsprozess erlangten Informationen. Die Leistung der AN umfasst insbesondere
a.) die Überprüfung der Forderung auf Ihre Berechtigung nach Maßgabe der Angaben des AG und der bekannten Einwendungen und Einreden des Schuldners;
b.) die Adressermittlung und Verifizierung sowie Identitätsfeststellung soweit erforderlich;
c.) die Ermittlung und Einmeldung bonitätsrelevanter Informationen (insbesondere zu Einkommen, Aufenthalt, Vermögen, Leistungswilligkeit und Leistungsfähigkeit) im Rahmen des rechtlich Zulässigen;
d.) das Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahren einschließlich der Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheides und des Vollstreckungsbescheides und der Bearbeitung gerichtlicher Anfragen, Monierungen und Neuzustellungsverfahren;
e.) die Vermittlung der Übergabe der Forderungsakte an die Verbundanwälte der AN, sofern der AG keine anderen Anwälte benennt, einschließlich der Beauftragung dieser – gegen gesonderte Vergütung der Rechtsanwälte durch den AG – im Namen und in Vollmacht des AG mit der Durchführung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt oder die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens wegen eines absehbaren Wider- oder Einspruchs erkennbar keinen Erfolg verspricht;
f.) das Betreiben der Zwangsvollstreckung im Rahmen ihrer Postulationsfähigkeit und die Beauftragung der Verbundanwälte im Übrigen im Namen und in Vollmacht des AG, wenn dies rechtlich erforderlich oder zweckmäßig ist;
g.) die Übernahme der Forderung in die Langzeitüberwachung, wenn die Zwangsvollstreckung negativ verlaufen ist (mindestens ein erfolgloser Vollstreckungsversuch ohne einen unmittelbaren Ansatz für weitere Vollstreckungsmaßnahmen);
h.) die Kommunikation mit dem Schuldner außerhalb der Beauftragung durch die Verbundanwälte zur Erzielung einer gütlichen Einigung;
i.) die Stellung von Strafanzeigen gegen den Schuldner, soweit dies in Zusammenhang mit der Forderungseinziehung notwendig erscheint (beispielsweise § 850f Abs. 2 ZPO, § 302 InsO),
einschließlich aller erforderlichen Nebentätigkeiten nach Maßgabe der analog heranzuziehenden §§ 16 ff. RVG (Begriff der Angelegenheiten). Neben der Berechtigung der Forderung sind die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen.
2.3. Gegenstand der Auftragserteilung und Antragstellung ist die von dem AG übergebene Hauptforderung nebst allen Gläubigermahnspesen und Zinsen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.
2.4. Rückzahlungs- und Bereicherungsansprüche des Schuldners befriedigt der AG. Ausgenommen sind Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen Überzahlungen des Schuldners. Die AN verpflichtet sich insoweit, bei Überzahlungen des Schuldners auf dessen Verlangen den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem AG aus § 812 BGB oder jedem anderen Rechtsgrund zu befriedigen. Die AN wird insoweit von ihrer Verpflichtung aus §§ 675, 667 BGB befreit. Der AG überträgt alle Rechte und Pflichten aus dem Überzahlungsvorgang an die dies annehmende AN, wenn der Schuldner die Überzahlung nicht binnen eines Jahres ab dem Zahlungseingang zurückfordert. Die AN übernimmt damit alle Rechte und Pflichten aus dem Überzahlungsverhältnis mit dem Schuldner, insbesondere die Verpflichtung, den Rückzahlungsanspruch des Schuldners nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu befriedigen. Soweit der Schuldner einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem AG geltend macht, verweist dieser den Schuldner an die AN, widrigenfalls stellt die AN den AG von der Rückzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung des Aufwendungsersatzanspruches frei.
2.5. Die AN verwahrt die Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen für den AG auch über den Auftragszeitraum hinaus, nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten auf. Die Daten und Unterlagen werden nach Ablauf der Aufbewahrungspflichten gelöscht oder vernichtet. Soweit der AG die Unterlagen, mit Ausnahme des Originaltitels während oder nach Beendigung der Bearbeitung herausverlangt, trägt er die hiermit verbundenen Kosten, die von der AN nach Maßgabe des Aufwandes nach Stundenverrechnungssätzen und sonstigen Aufwendungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt werden.
3.1. Die Beauftragung erfolgt über die Internetseite www.mahnbescheide.de. Die AN ist berechtigt Aufträge ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen.
3.2. Der AG stellt der AN die, den Anspruch begründeten Unterlagen möglichst elektronisch zur Durchführung der erforderlichen Rechtsprüfung zur Verfügung. Gleiches gilt für alle Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Schuldner und die Antragstellung gegenüber den zentralen Mahngerichten und den Vollstreckungsorganen. Soweit sich aus der Bearbeitung das Erfordernis weiterer Informationen ergibt, erteilt der AG diese auf Anfrage.
3.3. Die AN bestätigt den erteilten Auftrag binnen 10 Geschäftstagen durch die Vergabe und Mitteilung eines Aktenzeichens. Erfolgt eine solche Bestätigung nicht, gilt der Auftrag als abgelehnt.
4.1. Die AN erhält eine Bearbeitungspauschale (4.2.), eine Inkassovergütung (4.2.) sowie eine Erfolgsprovision (4.3.) und die Erstattung der Drittauslagen (4.4.) Die Erstattungsansprüche des AG gegen den Schuldner werden an die AN teilweise an Erfüllung statt abgetreten (4.6.).
4.2. Die Inkassokosten setzen sich aus einer nicht erstattungsfähigen Bearbeitungspauschale von 16,80 € netto als Fixgebühr für die technische Anbindung sowie einer weiteren erstattungsfähigen Inkassovergütung (Gebühren und Auslagen) zusammen. Der Höhe nach bestimmt sich die Inkassovergütung analog den Angelegenheiten, der Gebührenart, des Gebührensatzes, der Auslagenerstattung und der Gegenstandswertbestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Soweit danach Rahmengebühren anfallen ist § 14 RVG zur Anwendung zu bringen.
4.3. Die AN erhält neben der Inkassovergütung als Erfolgsprovision
a.) in jedem Fall die eingezogenen Gläubigermahnspesen, Verzugszinsen und sonstige Nebenforderungen;
b.) darüber hinaus, bei einer Realisierung durch einen Abfindungsvergleich eine Erfolgsprovision in Höhe von 5% der ursprünglichen Hauptforderung;
c.) 30% der auf die Gesamtforderung eingegangenen Zahlungen in der Langzeitüberwachung, wenn die Titulierung durch den AN erfolgt ist;
d.) 50% der auf die Gesamtforderung eingegangenen Zahlungen in der Langzeitüberwachung, wenn die Titulierung nicht durch den AN erfolgt ist (Übergabe bereits titulierter Forderungen).
Neben unmittelbar bei der AN oder dem AG eingehende Zahlungen, werden bei der Bemessung der Erfolgsprovision auch zahlungsgleiche Vorgänge (etwa Gutschriften oder Warenrücksendungen) berücksichtigt. Die Erfolgsprovision wird in der vorgegebenen Reihenfolge berechnet. Die Berechnung eines Erfolgshonorars unterbleibt, wenn und soweit die einzuziehende Forderung des AGs nicht der Pfändung unterworfen ist.
Der AG wurde darauf hingewiesen, dass die Erfolgsprovision nicht erstattungsfähig ist. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Höhe der Erfolgsprovision die Übernahme des Liquiditätsrisikos, den Umfang der an Erfüllung statt abgetretenen Erstattungsanspruchs im Verhältnis zur Gesamtvergütung, den Aufwand und das Risiko des AN und die sich mit zunehmendem Zeitablauf sich vermindernden Realisierungsmöglichkeiten in der Forderungseinziehung auch für den Erstattungsanspruch berücksichtigt (§ 13b Abs. 3 Nr. 3 RDG). Der AG wurde weiter darauf hingewiesen, dass er die Hauptforderung mit Hilfe eines Rechtsdienstleisters, auch des AN, vollständig realisieren kann, wenn er ohne Abtretung an Erfüllung statt alle Rechtsverfolgungskosten unabhängig vom Ausgang der Rechtsverfolgung übernimmt (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 RDG).
4.4. Drittauslagen (insbesondere Gerichtskosten, Kosten der Vollstreckungsorgane, Ermittlungskosten hinsichtlich des Aufenthalts, Einkommen und Vermögen des Schuldners durch Dritte etc.) sowie die, von der AN für den AG verauslagten Rechtsanwaltskosten werden von dem AG erstattet. Der vorsteuerabzugsberechtigte AG trägt in jedem Fall die Umsatzsteuer.
4.5. Die Vergütungsbeträge werden mit erbrachter Dienstleistung fällig (§ 614 BGB). Die AN ist berechtigt in Höhe der voraussichtlichen Vergütungsansprüche nach Abs. 2 und 4 Vorschüsse zu erheben und eingehende Schuldnerzahlungen als Vorschüsse zu verrechnen.
4.6. Soweit die Inkassovergütung, mit Ausnahme der von dem AG zu tragenden Umsatzsteuer, sowie der Drittauslagen, nicht vom Schuldner erstattet werden, tritt der AG, die dies hiermit annehmende AN, in Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ihren Erstattungsanspruch gegen den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund im Zeitpunkt der anzuzeigenden, vorläufigen Einstellung der Forderungseinziehung in der Hauptsache an Erfüllung statt (§ 364 BGB) ab. Die Bearbeitungspauschale bleibt davon unberührt. Die Abtretung ist auf den 10% der übergebenen Hauptforderung übersteigenden Betrag beschränkt, wenn eine Forderung übergeben wird, die vor Übergabe unberechtigt bestritten war oder bis zum Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens unberechtigt bestritten wird und nachfolgend noch realisiert wird. Die Abtretung an Erfüllung statt ist ausgeschlossen, wenn
a.) der Schuldner die Forderung berechtigt bestreitet, insbesondere die Forderung vor Erteilung des Inkassoauftrages erfüllt hat;
b.) der Schuldner sich bei Übergabe der Forderung nicht in Verzug befunden hat und auch kein sonstiger die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten begründender Rechtsgrund vorliegt;
c.) der Schuldner bereits vor Übergabe der Forderung an die AN die Vermögensauskunft nach § 802c, d ZPO abgegeben hat oder über sein Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
d.) der AG die Rückgabe des einzelnen Forderungsvorganges, vor Erfüllung aller Ansprüche der AN, aus nicht von dem AN zu verantwortenden Gründen und entgegen der üblichen vorläufigen Einstellung der Forderungseinziehung verlangt;
e.) der AG den einzelnen Inkassovertrag vor dessen Beendigung kündigt;
f.) der Schuldner die Erstattung berechtigt deshalb verweigert, weil er vor Übergabe der Forderung nicht in gesetzlicher Weise darauf hingewiesen wurde, dass er die Rechtsverfolgungskosten nach Übergabe an einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt erstatten muss;
g.) die Forderung sich als unbegründet herausstellt.
Nicht von der Abtretung an Erfüllung statt erfasst sind neben den Drittauslagen die Kosten der gerichtlichen Forderungseinziehung im AGMV und die Forderungseinziehung in der Zwangsvollstreckung sowie die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte im streitigen Erkenntnisverfahren.
4.7. Für die Bearbeitung von Rückzahlungen an den Schuldner auf Überzahlungen erhält die AN für jeden Fall der Rückerstattung einen Aufwendungsersatz von 7,50 Euro. Den diesbezüglichen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner (§ 683 BGB) tritt der AG an die, dies annehmende AN, an Erfüllung statt ab (§ 364 BGB).
4.8. Alle vorstehend genannten Vergütungen verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit der AG vorsteuerabzugsberechtigt ist, hat er die Umsatzsteuer auf die im Übrigen erstattungsfähigen Forderungen zu tragen.
4.9. Die Verrechnung eingehender Zahlungen erfolgt zwischen AG und AN nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 366, 367 BGB), mithin zunächst auf die Kosten einschließlich der Erfolgsprovision, dann auf die Zinsen und am Ende auf die Hauptforderung. Dies gilt auch beim Abfindungsvergleich. Innerhalb der Kosten werden diese zunächst auf die Inkassovergütung, sodann auf die Erfolgsprovision, dann auf die Rechtsanwaltskosten und dann auf Drittauslagen verrechnet. Die AN ist berechtigt, ihre Vergütung aus den eingehenden Zahlungen zu entnehmen.
4.10. Die Abrechnung aller eingehenden Zahlungen erfolgt grundsätzlich mit Abschluss der jeweiligen Angelegenheit, vorzeitig jedoch, sofern der Abrechnungsbetrag 200,- € übersteigt, spätestens aber mit dem Ende des Auftrages; die Auszahlung erfolgt binnen 30 Tagen nach Abrechnung. Dabei werden per Lastschrift eingezogene Beträge erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist (8 Wochen, § 675x Abs. 4 BGB) abgerechnet. Eine Verzinsung des Fremdgeldes zwischen Zahlungseingang und Abrechnung bzw. Auszahlung erfolgt nicht. Die AN ist berechtigt, dem AG eine Vorschusszahlung zu leisten. Die verwahrten Gelder werden auf einem Treuhandfremdgeldkonto (§ 13g RDG) verwahrt.
5.1. Der AG steht für den rechtlichen Bestand der Forderung auf der Grundlage seiner Angaben ein. Er haftet für die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben und stellt die AN von hierauf beruhenden Ansprüchen Dritter frei. Er stellt alle Daten zur Verfügung, die zur Durchführung der notwendigen Rechtsprüfung und zur Erfüllung der gesetzlichen Informations- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Schuldner sowie zur Begründung und Durchsetzung der Forderung erforderlich sind.
5.2. Der AG hat die Schuldner jeweils vor Übergabe der Forderung an die AN klar und verständlich und zumindest in Textform darauf hingewiesen, dass bei fortgesetzter Nichtleistung die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassodienstleisters beabsichtigt ist und die dadurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten von ihm zu ersetzen sind. Dies kann auch im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Schuldner oder nachfolgendem Schriftverkehr geschehen. Dem AG ist bewusst, dass ohne diesen Hinweis die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vom Schuldner ggfs. verweigert werden kann und die Abtretung des Erstattungsanspruches an Erfüllung statt ausschließt.
5.3. Der AG übergibt nur Forderungen, die fällig sind und bei denen sich der Schuldner durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB oder bei Entbehrlichkeit der Mahnung nach §§ 286 Abs. 2 oder 3 BGB im Verzug befindet oder bei denen die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten aus anderen Rechtsgründen sichergestellt ist.
5.4. Zahlungen des Schuldners vor und nach Auftragserteilung teilt der AG der AN unverzüglich mit. Gleiches gilt für zahlungsgleiche Vorgänge (Gutschriften, Warenrückgaben etc.). Der AG haftet für die Folgen einer verspäteten Mitteilung. Er stellt die AN und beauftragte Dritte einschließlich der Rechtsanwälte insoweit von Ersatzansprüchen des Schuldners oder in den Schutzzweck einbezogener Personen frei.
5.5. Der AG hat auf Anfragen der AN in angemessener Frist zu antworten. Erfolgen auch auf eine einmalige Anmahnung keine Rückmeldungen, ist die AN berechtigt, die Forderungseinziehung so abzuschließen, als habe der AG den Inkassoauftrag gekündigt. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus Ziffer 8.
5.6. Nach der Übergabe der Forderung ist dem AG für die Dauer der vertragsgemäßen Forderungseinziehung durch die AN die fortgesetzte Einziehung der Forderung durch ihn oder sonstige Dritte untersagt. Der AG wird keinen anderen Inkassodienstleister (Inkassounternehmen, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand etc.) in dieser Zeit mit der Einziehung der übergebenen Forderung beauftragen.
5.7. Der AG erteilt der AN und den von ihr berechtigt beauftragten Dienstleistern, insbesondere auch den Verbundanwälten schriftlich alle erforderlichen Vollmachten einschließlich von Geldempfangsvollmachten und der Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten nach Maßgabe einer von der AN vorzulegenden Vorlage.
6.1. Die AN erbringt ihre Rechts- und Inkassodienstleistung als Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, unter Einschluss einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, soweit diese erforderlich ist, nach Maßgabe der übergebenen und im Rahmen des Einziehungsprozesses erlangten Informationen. Neben der Berechtigung der Forderung sind die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen. Die Forderungssicherung ist prioritär. Lässt sich die Forderung voraussichtlich nicht vollständig durchsetzen, soll eine gütliche Einigung angestrebt werden.
6.2. Die Leistungserbringung durch die AN erfolgt nach den Maßstäben der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 315 Abs. 1 BGB). Wünsche und Anregungen der AG werden angemessen berücksichtigt. Die AN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet die Forderungseinziehung bei einer Restbagatellforderung (< 20,- €) vorläufig einzustellen.
6.3. Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind nur geschuldet, wenn die Hauptforderung betroffen ist. Erscheinen verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen insoweit unwirtschaftlich, ist eine Entscheidung des AG einzuholen. Die Forderungseinziehung ist fortzusetzen, wenn der AG dies verlangt und sich zugleich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt. Eine Abtretung an Erfüllung statt ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6.4. Die AN ist berechtigt, eingehendes Postgut elektronisch zu verarbeiten und die Originale zu vernichten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht im Original besteht.
6.5. Die AN ist berechtigt, nach eigenem Ermessen mit dem Schuldner Raten- und Teilzahlungsvergleiche abzuschließen. Abfindungsvergleiche bedürfen der Zustimmung des AG, in der Zwangsvollstreckung nach 3 Vollstreckungsversuche nur, wenn die AN auf mehr als 25% der Hauptforderung verzichtet. Diese gilt als erteilt, wenn der AG auf eine Zustimmungsaufforderung binnen zwei Wochen keine ausdrückliche Erklärung abgibt. Die Ablehnung des Vergleichsabschlusses hat keine Auswirkungen auf die von einem Verbraucher zu leistende Inkassovergütung. Das Einziehungsverfahren wird fortgesetzt (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 b). Für Zahlungsvereinbarungen entsteht zugunsten des Auftragnehmers eine Einigungsgebühr (vgl. Ziffer 4.2.; § 13b Abs. 1 Nr. 3 c).
6.6. Der AG hat Kenntnis, dass die AN die übergebenen Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bei der Adressa GmbH, der Schufa Holding AG, der informa Solutions GmbH (Experian) oder bei sonstigen Auskunfteien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eingemeldet werden. In gleicher Weise bezieht die AN Bonitäts- und Adressinformationen von der Adressa GmbH und sonstigen Auskunfteien nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Der AG hat keinen Anspruch darauf, dass und welche Informationen der AN bei Dritten erhebt.
6.7. Der Auftrag der AN endet, wenn die Forderungseinziehung aufgrund ausdrücklicher Erklärung vorläufig eingestellt wird, weil die weitere Tätigkeit über einen absehbar längeren Zeitraum von zumindest zwei Kalenderjahren keinen Erfolg verspricht. Die AN verwahrt in diesem Fall alle Daten, Unterlagen und Informationen für den Fall einer erneuten Beauftragung, wenn sich eine verbesserte Leistungsfähigkeit zeigt. Im Übrigen endet die Tätigkeit mit der vollständigen Befriedigung aller zur Einziehung übergebenen oder während dessen entstandenen Haupt- und Nebenforderungen.
6.8. Die AN hat Vertretungs- und Geldempfangsvollmacht einschließlich der Berechtigung Untervollmacht zu erteilen. Sie ist beauftragt, Einziehungen im Namen des AG vorzunehmen, Zahlungen entgegenzunehmen und Freigaben im gleichen Umfang zu erteilen, was auch im Verhältnis zu beauftragen Rechtsanwälten und sonstigen Dritten (Ziffer 7.) gilt.
6.9. Die AN wird den AG in regelmäßigen Abständen – in jedem Fall aber einmal jährlich – über den Stand des Geschäfts Auskunft erteilen. Gleiches gilt mit Abschluss des Vorganges. Weitergehende Reports sind entgeltpflichtig.
6.10. Zahlungen des Schuldners werden in Verhältnis zu diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verrechnet.
7.1. Die AN ist berechtigt, Dritte in die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung einzubeziehen, insbesondere Rechtsanwälte, Auskunfteien, Call-Center, IT-Dienstleister oder Außendienste. Die Beauftragung der Dritten erfolgt dabei nach der Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG (neu). Verbundene Unternehmen (§ 15 AktG), insbesondere Unternehmen der Collectia group gelten dabei nicht als Dritte, sondern stehen dem AN gleich und können jederzeit in die Leistungserbringung einbezogen werden.
7.2. Die AN ist berechtigt, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zweckmäßig, einen Rechtsanwalt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und/oder im Namen und auf Rechnung des AG zu beauftragen. Die Beauftragung im gerichtlichen Klageverfahren erfolgt stets nur im Namen und im Auftrag des AG. Der AG ist zur Auswahl des Rechtsanwaltes berechtigt, soweit die Beauftragung in seinem Namen und auf seine Rechnung erfolgt. Soweit keine Auswahl durch den AG erfolgt, ist die AN berechtigt und verpflichtet seine Verbundanwälte zu beauftragen. Die Rechtsanwälte sind berechtigt und verpflichtet, die gesamte Korrespondenz mit dem AG über die AN zu führen. In gleicher Weise wird der Zahlungsverkehr abgewickelt.
7.3. Die Rechtsanwälte werden vom AG gegenüber dem AN und umgekehrt von Ihrer Schweigepflicht entbunden. Zugleich werden die Rechtsanwälte angewiesen, den Zahlungsverkehr und die Abrechnung über die AN zu erledigen. Der AN wird insoweit die Geldempfangsvollmacht erteilt.
7.4. Außerhalb des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens wird die AN Rechtsanwälte nur beauftragen, wenn dies gesetzlich zwingend ist oder die AG eingewilligt hat oder dies wirtschaftlich und zweckmäßig unter Wahrung von § 13e RDG ist und für die AG kostenneutral bleibt.
8.1. Dieser Vertrag beginnt mit der Auftragserteilung nach Ziffer 3 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der einzelne Inkassovertrag endet mit vollständiger Befriedigung oder durch Mitteilung der AN, dass die Bearbeitung beendet wurde, weil die Forderung innerhalb der nächsten 2 Kalenderjahre voraussichtlich nicht beglichen wird. Nach Ablauf von zwei Kalenderjahren wird die AN erneut beauftragt, um die Realisierungschancen zu prüfen und die Forderungseinziehung in diesem Fall fortzusetzen, wenn nicht der AG innerhalb dieser Zeit die Unterlagen zurückfordert.
8.2. Der einzelne Inkassovertrag wie der Gesamtvertrag kann jederzeit von dem AG gekündigt werden. In diesem Fall schuldet der AG, vorbehaltlich Ziffer 8.3. und 8.4. die Vergütung (Inkassovergütung, fiktive Erfolgsprovision, Drittauslagen), wie, wenn die Forderung erfolgreich realisiert worden wäre. Eine Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen den Schuldner an Erfüllung statt (Ziffer 4.6.) scheidet in diesem Fall aus. Verzugszinsen des Schuldners werden bis zum Kündigungsdatum berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn der AG gegenüber dem Schuldner, aus welchem Grunde auch immer auf die Forderung verzichtet.
8.3. Dem AG bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass die Forderung auch in Zukunft aufgrund der Leistungsfähigkeit des Schuldners niemals ganz oder teilweise zu realisieren gewesen wäre. In diesem Fall schuldet der AG nur die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, nicht oder nur im Verhältnis zur Erfolgsaussicht die Erfolgsprovision. Eine Abtretung an Erfüllung statt scheidet aus.
8.4. Falle der berechtigten fristlosen Kündigung durch den AG erfolgt die Vergütung der AN nach Maßgabe des § 628 BGB.
8.5. Das Recht der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG oder die AN bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der AG auf Anfragen der AN wiederholt nicht antwortet.
8.6. Die Ansprüche der AN unterliegen der regelmäßigen Verjährung. Die Verjährung der Ansprüche der AN aus diesem Vertrag beginnt frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Inkassobearbeitung förmlich abgeschlossen und gegenüber dem AG abgerechnet wurde und der Abrechnungsanspruch damit abschließend entstanden ist. Die Verjährung beginnt nicht, bevor die an Erfüllung statt abgetretenen Ansprüche endgültig eingezogen werden konnten. Längstens beträgt die Verjährung 30 Jahre, beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB).
8.7. Die AN ist berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen, Daten und anderen Informationen, insbesondere auch eines erwirkten Vollstreckungstitels bis zur vollständigen Befriedigung ihrer Vergütungsansprüche aus dem Inkassovertrag zurückzubehalten. Dies gilt nicht, soweit der AG, insbesondere zur Beantwortung behördlicher Anfragen und Auskunftsverlagen und/oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtung auf die Daten und andere Informationen angewiesen ist.
9.1. Die AN wird im Rahmen der Leistungserbringung, nach diesem Vertrag im datenschutzrechtlichen Sinne als Verantwortliche, im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO tätig. Sie bestimmt insoweit, sowohl über die Zwecke, als auch die Mittel der im Zusammenhang mit der Forderungseinziehung erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) eigenständig. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO oder eine gemeinsame Verantwortung im Sinne des Art. 26 DSGVO werden nicht begründet.
9.2. Die AN hat einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO bestellt, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Betroffene Personen sind durch die AN in geeigneter Weise darauf hinzuwiesen, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter für die AN bestellt wurde. Dies umfasst jedenfalls eine Information hierüber in den Pflichtinformationen nach Art. 13 und 14 DSGVO, im Zusammenhang mit der Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sowie im Internetauftritt der AN.
9.3. Die AN verpflichtet sich, die DSGVO und das BDSG sowie sonstige allgemeine gesetzliche Datenschutzbestimmungen zu wahren. Bestehen für übergebene Forderungen besondere Datenschutzbestimmungen, werden diese beachtet, soweit der AG die AN hierauf hinweist. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird regelmäßig – ggf. auch unter Einsatz sachverständiger Dritter – überwacht. Die AN gewährleistet die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f. DSGVO, Art. 32 Abs. 4 DSGVO und setzt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit und zum Datengeheimnis gemäß Art. 5, 24, 29 und 32 DSGVO verpflichtet und zuvor mit den, für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Die AN führt zu diesem Zweck jährlich, bei Bedarf (gravierende Änderungen oder neue Gefährdungslagen) auch häufiger, Mitarbeiterschulungen durch. Sie werden jeweils vom Datenschutzbeauftragten oder von einer, in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten beauftragten geeigneten Person durchgeführt.
9.4. Datenverarbeitungen im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO finden ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur, soweit hierfür eine gesetzliche Rechtsgrundlage existiert und unter den besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
9.5. Die AN stellt die Sicherheit der Verarbeitung gem. Art. 32 DSGVO, insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO sicher. Die Einzelheiten werden in einer Übersicht über technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art 32 DSGVO niedergelegt. Diese Übersicht wird dem AG auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen eines jährlich durchgeführten Kurzaudits werden technisch-organisatorische Maßnahmen durch den Datenschutzbeauftragten der AN überprüft. Wenn Zweifel daran bestehen, ob die eingesetzten Systeme nach dem Stand der Technik noch sicher sind, hat die AN Prüfungen auch unterjährig durchzuführen. Das Ermessen über die Notwendigkeit liegt alleine bei der AN, der insoweit durch seinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterstützt wird. Soweit Änderungen anstehen, welche technische Systeme, Software-Systeme, organisatorisch-technische Maßnahmen oder die IT-Infrastruktur betreffen, ist der Datenschutzbeauftragte der AN von den geplanten Änderungen frühzeitig zu informieren und in die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Einzelprüfung einzubinden. Der Datenschutzbeauftragte der AN erstellt Berichte zu den, von ihm durchgeführten Audits sowie Jahresberichte an die Unternehmensleitung der AN.
9.6. Die AN verpflichtet sich zur Etablierung eines Datensicherungskonzepts, eines IT-Sicherheits-Konzepts und eines Sperr- und Löschkonzeptes. Alle Konzepte sind regelmäßig durch den IT-Verantwortlichen der AN auf Aktualität hin zu überprüfen. Die AN hat darüber hinaus regelmäßig Rücksicherungstests durchzuführen und diese zu dokumentieren. Die etablierten Konzepte und erstellten Dokumentationen sind im Rahmen des jährlich, durch den Datenschutzbeauftragten der AN durchgeführten Kurzaudits auf Vollständigkeit zu überprüfen.
9.7. Der AG kann eine Bestätigung über die Einhaltung, der nach vorstehenden Absätzen von der AN geschuldeten Maßnahmen durch den Datenschutzbeauftragten der AN verlangen. Ein Recht auf Einsichtnahme in die, vom Datenschutzbeauftragten der AN und/oder sonstige sachverständige Dritte erstellten Berichte, besteht mit Blick auf die hierin enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der AN nicht.
Der AG verpflichtet sich über alle, im Rahmen der Forderungseinziehung ihm von der AN erteilten Informationen nach Maßgabe des GeschGehG Stillschweigen zu wahren. Davon ausgenommen ist die Übermittlung der Informationen an Berater des AG (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) und solche Informationen, die öffentlich bekannt sind.
11.1. Die AN haftet aus jedem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie auch bei einem der AN zurechenbarem Verhalten von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sowie beauftragten Dritten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der AN nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die Vertragsparteien vertrauen dürfen. Dabei ist die Haftung auf Schadenersatz bis zur Höhe der gesetzlichen Pflichtversicherung eines Inkassodienstleisters nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG (250.000,- €) begrenzt. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Sofern ein Schaden auf einer Weisung oder auf falschen oder unvollständigen Angaben des AG beruht, sind Ansprüche des AG gegen die AN ausgeschlossen. Wird die AN jedoch berechtigt von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der AG die AN im Innenverhältnis frei.
Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht.
11.2. Die AN haftet nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der eingeholten Wirtschafts- und Adressauskünfte der Adressa GmbH oder von sonstigen Dritten. Denkbare Schadensersatzansprüche gegen Dritte werden auf Verlangen an den AG abgetreten.
11.3. Schadensersatzansprüche einer Person, die nicht Verbraucher ist, verjähren mit Ablauf eines Jahres. Die Verjährung beginnt nach Maßgabe des § 199 BGB. Im Übrigen gelten für die Verjährung die gesetzlichen Vorschriften.
12.1. Die AN nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil.
12.2. Der Hinweis auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art 14 der ODR-Verordnung ist auf der Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung unter www.ec.europa.eu/consumers/odr einsehbar.
13.1. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesem Vertrag (einschließlich dieser Klausel) bedürfen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch die Vertragspartner. Das gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Bei der Durchführung des Vertrages genügt die Textform.
13.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame oder durchführbare Vorschrift als vereinbart, die so weit wie möglich in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der unwirksamen, nichtigen oder nicht durchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Vereinbarung einer Bestimmung in diesem Vertrag unbeabsichtigt unterlassen wurde. Die Vertragsparteien werden unmittelbar in eine Verhandlung über die Ersetzung der unwirksamen Regelung eintreten.
13.3. Die AN behält sich vor die AGB nach Maßgabe des § 315 BGB zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Änderungen oder der Entwicklung der Rechtsprechung erforderlich oder zweckmäßig erscheint. Die wesentlichen Vertragsgrundlagen dürfen durch die Änderung nicht unangemessen in Frage gestellt werden. Die Vergütung darf nur angepasst werden, wenn die in Ziffer 4 genannten Kriterien für deren Bemessung sich nachweisbar geändert haben. Im Falle einer Änderung der AGB wird die AN dem AG die Änderungen der AGB zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Die Änderungen werden gegenüber dem AG wirksam und das Vertragsverhältnis wird zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt, wenn der AG diesen Änderungen nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung durch Mitteilung an die AN zumindest in Textform widerspricht. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die AN. Im Falle eines Widerspruchs steht beiden Parteien ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Auf die vorgenannte Folge eines unterbliebenen Widerspruchs wird die AN den AG in der schriftlichen Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der AG verpflichtet sich im Übrigen, die Geltung der geänderten AGB zumindest in Textform zu bestätigen.
13.4. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand ist Deggendorf, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
13.5. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkehr (CISG).
13.6. Die zuständige Aufsichtsbehörde der AN im Rahmen zu erbringender Rechts- oder Inkassodienstleistungen ist das Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80315 München, poststelle@ag-m.bayern.de zum Aktenzeichen 371 M 1828.
Stand: 1.8.2021
0991 - 2962 920
Montag bis Donnerstag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr